Verbot des Verbrennens biogener Stoffe

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass am 19.08.2010 die Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. Nr. 77/2010, in Kraft getreten ist.

 

Nachstehend werden als Erstinformation einige wesentliche Änderungen bekanntgegeben. Die betreffende Novelle wird auch als Anlage beigeschlossen.

 

Diese Novelle hat u.a. folgende Neuerungen gebracht:

Das Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien, BGBl. 405/1993, wurde zur Gänze aufgehoben und wurden die Bestimmungen in modifizierter Form in das Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 137/2002, integriert.

Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien außerhalb von Anlagen ist nunmehr grundsätzlich ganzjährig verboten.

Gesetzliche Ausnahmen von diesem Verbot bestehen nur mehr für folgende Zwecke:

1.   das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,

2.   Lagerfeuer,

3.   Grillfeuer,

4.   das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 (Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadensorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen) im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und

5.   das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.

Die bisher im Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien enthaltene Ausnahme für das Verbrennen von kleinen Mengen biogener Materialien außerhalb von Anlagen aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich ist sohin entfallen.

Auch die Bestimmung, wonach für andere biogene Materialien als solche aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich das Verbot des Verbrennens außerhalb von Anlagen nur in der Zeit von 1. Mai bis 15. September bestanden hat, gilt nicht mehr. Für biogene Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich bestand, außer wenn es sich um Kleinmengen gehandelt hat [siehe oben], bereits bisher ein ganzjähriges Verbrennungsverbot.

Brauchtumsfeuer sind ebenfalls nicht mehr kraft Gesetzes vom Verbot des punktuellen Verbrennens biogener Materialien ausgenommen. Ebensowenig das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes.

 

Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte Zwecke Ausnahmen vom generellen Verbot des Verbrennens biogener Materialien zulassen, und zwar füt

1.    das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,

2.    das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,

3.    Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,

4.    das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,

5.    das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und

6.    das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt,

 

Die gesetzlichen Ausnahmen und die mit Verordnung des Landeshauptmannes allenfalls zugelassenen Ausnahmen gelten nicht in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinn des § 1 Ozongesetz im Falle der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmwerte sowie in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.

Angemerkt wird weiters, dass neben den luftreinhalterechtlichen Vorschriften auch die abfallrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere § 15 Abs. 3 AWG 2002) beachtlich sind.

 

Schließlich kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zum Zweck des Verbrennend von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist und für das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.

 

Hingewiesen wird auch auf die gesetzlichen Begriffsbestimmungen für Lagerfeuer und Grillfeuer sowie Brauchtumsfeuer.

Lager- und Grillfeuer im Sinne des Gesetzes und damit der vorerwähnten gesetzlichen Ausnahmebestimmungen sind nur solche Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandeltem Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.

Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die – wie erwähnt – nur mehr aufgrund einer Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes zulässig sind, sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.

 

Eine Vollzugszuständigkeit derGemeinden im Zusammenhang mit dem Verbrennen biogener und nicht biogener Materialien ist nicht mehr vorgesehen.

Die Gemeinden können also anders als nach bisheriger Rechtslage insbesondere weder Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens biogener Materialien zulassen noch das punktuelle Verbrennen von schädlingsbefallenen Materialien bescheidmäßig gestatten.

Die Vollzugszuständigkeiten liegen nunmehr ausschließlich beim Landeshauptmann (Erlassung von Verordnungen) und bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Erlassung von Ausnahmebescheiden).

 

12.09.2010